Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Messen der Z&K Messen und Kongresse GmbH


1. Ausstellungszweck
Die Ausstellung ist eine Beratungs-, Informations- und Verkaufsschau. Alle Präsentationen müssen dem Ausstellungszweck entsprechen. Für den Verkaufserfolg ist ausschließlich der Aussteller verantwortlich.

2. Platzbestellung - Anmeldung
Die Platzbestellung ist für den Aussteller verbindlich und unwiderruflich. Mit Abgabe der An-meldung anerkennt der Aussteller die gegenständlichen Bedingungen. Streichungen, Er-gänzungen und Vorbehalte in der Anmeldung gelten als nicht beigesetzt und werden auch durch Annahme der Anmeldung nicht anerkannt.

3. Zurückziehung der Anmeldung
Wird die Anmeldung vom Aussteller storniert, so stehen dem Veranstalter 40 % der Standmiete als Stornogebühr zu. Ab acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung ist diese Sonderregelung ausgeschlossen; es ist die gesamte Standmiete in diesem Fall als Stornoge-bühr zu begleichen. In beiden Fällen ist die Stornogebühr als pauschalierter Schadenersatz vereinbart, sodass auf eine Minderung dieses Schadenersatzanspruches, aus welchem Grunde immer, auch aus dem Titel der Vorteilsausgleichung, verzichtet wird.

4. Zahlungsbedingungen
Binnen 14 Tagen nach der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung des Ausstellers durch den Veranstalter ist eine Anzahlung in der Höhe von 50% der vereinbarten Standkosten zu-züglich USt. und die gesamte Anmeldegebühr zuzüglich USt. auf das Konto des Veranstalters zu leisten. Die restlichen Standkosten sowie das vereinbarte Entgelt für bestellte Anschlüs-se sind bis spätestens 6 Wochen vor Messebeginn (Zahlungseingang) zu bezahlen. Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseinganges ist der Veranstalter berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten und den vereinbarten Ausstellungsplatz anderweitig zu vergeben. In diesem Fall hat der Aussteller eine Stornogebühr zu bezahlen. Diese beträgt 40% der ver-einbarten Standkosten bis 8 Wochen vor Messebeginn; danach beträgt die Stornogebühr 100% der vereinbarten Standkosten. Eine Anrechnung allfälliger Einkünfte des Veranstalters durch eine Neuvergabe des Ausstellungsplatzes auf die geschuldete Stornogebühr findet nicht statt. Mit Messeende erfolgt die Endabrechnung der jeweiligen Verbrauchskosten.

5. Standgestaltung - Aufbau - Abbau - Werbung
Die Gestaltung der Stände auf dem zugeteilten Platz ist Angelegenheit des Ausstellers. Die Aufbauhöhe ist auf 250 cm beschränkt, zur Überschreitung der Bauhöhe bedarf es der aus-drücklichen Zustimmung des Veranstalters. Die vorgeschriebene Aufbauhöhe darf auch nicht durch Firmenschilder, Transparente etc. überschritten werden. Diese dürfen auch nicht in die Gänge hineinragen. Die Gestaltung der Stände sowie deren Abgrenzungen hat nach Anweisung des Veranstalters aufgrund der mit der Zuteilung übergebenen Pläne zu er-folgen. Eigene Standaufbauten und Dekorationen müssen ausnahmslos den geltenden Bau- und Brandschutzvorschriften entsprechen. Elektroinstallationen müssen vom Hallenelektri-ker genehmigt und befundet werden. Das unmittelbare Anbauen an den Grundaufbau mit eigenen Konstruktionen ist nicht zulässig.
Der Standaufbau muss bis spätestens am ersten Messetag um 12.00 Uhr abgeschlossen sein, da der Veranstalter sonst das Recht hat, über den Platz anderweitig zu verfügen. Selbst wenn der Platz bis zu diesem Termin vom Aussteller nicht belegt wurde, bleibt die Verpflich-tung zur Zahlung der Standmiete aufrecht.
Sollte der Abbau nicht fristgerecht erfolgen, ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung der Platzfläche auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchzuführen.
Werbung außerhalb der Platzfläche ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters gestattet.

6. Verkauf von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr
Die entgeltliche Abgabe von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr ist dem Aussteller nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters gestattet. Für den Fall eines Ver-stoßes gegen diese Bestimmung ist der Aussteller verpflichtet, eine Vertragsstrafe von € 200 je m² gemieteter Standfläche pro Tag an den Veranstalter zu bezahlen. Die Vertragsstra-fe ist vom Nachweis eines Verschuldens oder eines Schadens unabhängig und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt vorbehalten.

7. Ausstellungsplätze - Untervermietungen
Die Ausstellungsplätze sind vom Aussteller während der gesamten Ausstellungszeit besetzt zu holten. Untersagt sind die Räumung und der Abbau des Standes vor Beendigung der Ver-anstaltung. Vorzeitiges Verlassen und/oder Abbauen wird mit einer Vertragsstrafe von EUR 1.000,00 unabhängig von der Standgröße belegt. Das Weiter- bzw. Untervermieten des Aus-stellungsstandes (auch teilweise) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters möglich.

8. Reinigung
Die Reinigung der allgemeinen Teile des Ausstellungsgebietes wird vom Veranstalter durch-geführt. Die Reinigung der Standflächen ist vom Aussteller selbst durchzuführen.

9. Versicherung
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller eingebrachten Gegenstände und Ausrüstungen, auch nicht für die von den Ausstellern, ihren Beauftragten, Angestellten oder Besuchern abgestellten Fahrzeuge. Der Veranstalter haftet auch nicht für Schäden jedweder Art, die im Zuge der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Ausstellung selbst, dessen Bediensteten oder Beauftrag-ten, Besuchern oder dritten Personen, aus welchen Gründen immer, entstanden sind. Der Aussteller haftet für die durch ihn, seine Bediensteten, Angestellten, Beauftragten oder seine Besucher verursachten Schäden jeder Art, wobei er den Veranstalter diesbezüglich schad- und klaglos zu halten hat.

10. Feuerpolizeiliche Schutzvorschriften
Die Ausstellung wird kommissioniert. Die Feuerpolizei duldet insbesondere kein Styropor und keine sonstigen leicht entflammbaren Gegenstände (Teppiche, Vorhänge und Dekorationsmaterial), sofern sie nicht mit einem Feuerschutzmittel imprägniert sind. Feuerlöscheinrichtungen und Gänge sind jederzeit freizuhalten. Verpackungsmaterial darf nicht in den Ständen und Gängen gelagert werden.

11. Sonderwünsche
Zusatzwünsche laut Angebotsliste. Elektrische Anlagen sowie Installationen müssen den Vorschriften entsprechen. Installationen dürfen nur nach Genehmigung des zuständigen Haus¬elektrikers durchge-führt werden.

12. Ablehnung der Anmeldung
Der Veranstalter ist berechtigt, auch nach erfolgter Platzzuteilung eine Anmeldung eines Ausstellers abzulehnen, wenn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren gegen den Aussteller eröffnet wurde oder droht, Forderungen aus früheren Messen vom Aussteller nicht beglichen worden sind, Waren ausge-stellt werden sollen, die nicht dem Ausstellungsthema oder der in der Platzbestellung genannten Warengruppe entsprechen.
Außerdem steht es dem Veranstalter frei, Anmeldungen ohne jede Begründung abzulehnen. Ein Aussteller erwirbt durch eine einmalige Zulassung zu einer Ausstellung keinerlei Rechtsanspruch auf Zulassung zu weiteren Ausstellungen. Soweit sich im Interesse der Veranstaltung die Notwendigkeit ergibt, nach Annahme der Anmeldung und Platzzuteilung einen anderen Ausstellungsplatz zuzuwei-sen, Ausmaß und Lage des Ausstellungsplatzes abzuändern oder bauliche Veränderungen durchzu-führen, ist der Veranstalter hiezu berechtigt. Kann über einen zugewiesenen Platz nicht verfügt wer-den, so steht dem Aussteller lediglich Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Platzmiete zu. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

13. Filmen und Fotografieren
Der Veranstalter hat das Recht, im Ausstellungsgelände für seine oder allgemeine Veröffentlichungen zu fotografieren und zu filmen. Der Aussteller verzichtet in dem Zusammenhang auf alle Einwendun-gen aus dem Urheberrecht.

14. Datenschutz
Der Aussteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die dem Veranstalter bekannt gegebe-nen Daten vom Aussteller automationsunterstützt verarbeitet werden dürfen. Beim Aussteller erho-bene oder von diesem übermittelte personenbezogene Daten können für die Erfüllung der Ge-schäftszwecke der Z+K Messen & Kongresse GmbH im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzrege-lungen verwendet werden. Die Z+K Messen & Kongresse GmbH und die mit ihr verbundenen Unter-nehmen sind zudem berechtigt, diese personenbezogenen Daten zu verwenden, um regelmäßig über Leistungen der Z+K Messen & Kongresse GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen per Brief, E-Mail, Telefon oder Telefax zu informieren. Der Aussteller hat die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen der vorstehenden Verwendungen durch geeignete Maßnahmen (z.B. Einwilligun-gen seiner Mitarbeiter) sicherzustellen. Der Aussteller haftet der Z+K Messen & Kongresse GmbH für Schäden und Aufwendungen aus der Verletzung dieser Verpflichtung und stellt die Z+K Messen & Kongresse GmbH auf erstes Anfordern von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.

15. Sonderveranstaltungen
Sonderveranstaltungen, Musikdarbietungen, Vorführungen in Bild und Ton etc. auf den Ausstellungs-plätzen dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung des Veranstalters durchgeführt werden. Genehmig-te Sonderveranstaltungen oder Vorführungen sind so durchzuführen, dass keine Belästigung durch Lärm, Staub, Abgase etc. verursacht oder der sonstige Ablauf der Ausstellung beeinträchtigt ist.

16. Abänderungen - Nebenabreden
Alle Abänderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schrift-form.

17. Verletzung der Ausstellungsbedingungen
Nichtbeachtung oder Verstöße gegen die Ausstellungs-, Vertrags- sowie gesetzlichen Bestimmungen berechtigen den Veranstalter, den Platz sofort zu schließen und die Räumung ohne Gerichtsverfah-ren durchzuführen. Dies geschieht auf Kosten und Gefahr des Ausstellers. Den Anordnungen und Weisungen der Ausstellungsleitung und deren Beauftragten ist vom Aussteller unbedingt Folge zu leisten.

18. Veränderungen von Ausstellungsort und -termin
Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik oder politischer Ereignisse nicht durchge-führt werden, so kann der Veranstalter vom Aussteller dennoch 25 % der Flächenmiete als Kosten-entschädigung verlangen, sofern die Durchführung der Veranstaltung nicht zu vertreten ist. Wird der Ausstellungstermin verschoben, verlängert oder der Ausstellungsort verlegt, haben die Aussteller in diesen Fällen keinen Anspruch auf Schadenersatz.

19. Pfandrecht
Der Veranstalter wird für fällige und berechtigte Forderungen gegen den Aussteller das Pfandrecht an allen vom Aussteller in das Messegelände eingebrachten Gegenständen aller Art eingeräumt. Der Veranstalter ist berechtigt, die Pfandgegenstände zurückzubehalten und auf Kosten und Gefahr des Ausstellers einzulagern.

20. Ergänzende Bestimmungen, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für die Vertragspartner Wien. Das Mitnehmen von Tieren jeder Art in die Ausstellungsräume ist verboten. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die vorliegenden Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen gelten auch für alle anderen im Rahmen der Ausstellungs-teilnahme zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter abgeschlossenen Vereinbarungen. Mit-teilungen können an die vom Aussteller zuletzt bekannt gegebene Adresse rechtswirksam gerich-tet werden.